Leistungsausschluss für bestimmte EU-Bürger

SGB_II_04

Der Ausschluss bestimmter EU-Bürger von Leistungen des SGB II und der Sozialhilfe beschäftigt weiter die Gerichtsbarkeit:

  • Das Bundessozialgericht hat zwei weitere Entscheidungen schriftlich ausgefertigt. Es bekräftigt Sozialhilfeansprüche aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens, das die Bundesrepublik nur für das SGB II gekündigt habe, nicht auch für die Sozialhilfe, sowie aufgrund eines abgeleiteten Recht aus dem Aufenthaltsrecht eines Kindes zum Zwecke der Ausbildung.
  • In der Sozialgerichtsbarkeit wird die BSG-Rechtsprechung zunehmend abgelehnt. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat rechtskräftig entschieden, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht komme und jedenfalls ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten keine Ermessensreduktion auf Null rechtfertige.
  • Der Europäische Gerichtshof hat in einer erneuten Entscheidung („García-Nieto“) den Leistungsausschluss für die ersten drei Monate bekräftigt.

Der Deutsche Landkreistag fordert nach wie vor eine gesetzgeberische Klarstellung, dass EU-Bürger, die von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, auch keine Sozialhilfe erhalten.

LKT Rundschreiben Nr. 113/2016 [PDF-Dokument: 72 kB]

09.03.2016